Springe direkt zu: Contentbereich, Hauptnavigation, Suche
Sie sind hier:
Mit Schreiben vom 20.01.2012 hat die Niedersächsische Landesschulbehörde die Schulleitungen aller öffentlichen Schulen in Niedersachsen aufgefordert, zum Stichtag 25.01.2012 zu überprüfen, ob sich auf den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersyste-men, ob eigen- oder fremdbetrieben, keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch an Schu-len bestimmten Werken befinden, und dies der Landesschulbehörde bis zum 10.02.2012 per vor-formulierter Erklärung zu bestätigen.
Ich frage die Landesregierung:
1. In welcher Weise sollen die Schulleitungen überprüfen, ob auf den von den Schulen genutz-ten lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben, keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken befinden, und welcher Zeitaufwand wird dafür je nach Größe der Schule veranschlagt?
2. Welche Rechtsfolgen könnte es für die Schulleiterinnen und Schulleiter haben, wenn sich herausstellen sollte, dass sich entgegen einer von ihnen unterzeichneten Erklärung doch Digi-talisate von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben, befinden oder befunden haben?
3. Welche Auswirkungen auf das Schulklima sind nach Auffassung der Landesregierung zu be-fürchten, wenn sich die Schulleitungen als Kontrolleure aller von den Schulen genutzten loka-len und externen Rechner und Speichersysteme betätigen?
Antwort der Landesregierung:
Nach dem vorläufigen Scheitern der „Schultrojaner“ – Sollen jetzt die Schulleiterinnen und Schulleiter zu „Hilfspolizisten“ gemacht werden?
(Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung der Abgeordneten Korter (GRÜNE))
Zum 01.01.2008 wurde das Urheberrecht geändert. Nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfen Kopien aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien nur noch mit Zustimmung der Rechteinhaber gefertigt wer-den. Rechteinhaber sind die Bildungs- und Schulbuchverlage und deren Autoren. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z. B. per E-Mail) sind schon von Gesetzes wegen nicht gestattet. Dieses Verbot dient dem Schutz geistigen Eigentums, das (neben dem Schutz körperlichen Eigentums) in den Schutz-bereich des Art. 14 Grundgesetz (Eigentumsgarantie) fällt.
Da die Lehrkräfte für ihren Unterricht auch künftig Fotokopien nutzen wollen (gerade auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien), haben die Länder am 21.12.2010 - vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus - mit den Bildungs- und Schulbuchverlagen eine Vereinbarung (Ge-samtvertrag) geschlossen. Darin gestatten die Bildungs- und Schulbuchverlage den Schulen Fotokopien in ei-nem detailliert festgelegten Umfang gegen Zahlung einer Pauschalvergütung durch die Länder. Die Lehrkräfte profitieren von dem Gesamtvertrag in zweifacher Hinsicht: Die Regelungen sind für den Unterrichtsalltag prakti-kabel. Und: Lehrerinnen und Lehrer erhalten Rechtssicherheit.
Für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 wurde ein neuer Gesamtvertrag zur Einräumung von Ansprü-chen nach § 53 UrhG zwischen den Ländern und den Rechteinhabern vereinbart.
Um den Schulen mithilfe des Gesamtvertrages pauschale Vervielfältigungsrechte aus Schulbüchern in begrenz-tem Umfang weiter einräumen zu können, mussten sich die Länder im Gegenzug gegenüber den Rechteinha-bern zur Übernahme neuer Aufgaben verpflichten.
U. a. mussten die Länder im 1. Schulhalbjahr 2011/2012 Bestätigungen der staatlichen Schulen darüber einho-len, „dass sich auf den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben, keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken befinden (stichtagsbezogen).“
Ohne dieses Zugeständnis wären pauschale Vervielfältigungsrechte aus Schulbüchern nicht mehr möglich ge-wesen. In diesem Fall hätte das Kopieren aus einem Schulbuch jeweils eine einzelvertragliche Regelung mit den Rechteinhabern erfordert. Jede Schule hätte dann im Hinblick auf Unterrichtswerke zunächst bei dem be-troffenen Verlag die Erlaubnis zum Kopieren einholen und dann einzeln mit dem Schulbuchverlag abrechnen müssen.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind in der Vergangenheit regelmäßig vom Niedersächsischen Kultusminis-terium auf die bestehende Rechtslage beim Fotokopieren an Schulen hingewiesen worden. So ist die Broschüre "Das neue Fotokopieren in Schulen" im April 2010 an alle öffentlichen Schulen versandt worden. Außerdem sind alle öffentlichen Schulen mit E-Mail vom 20.10.2011 auf die Rechtslage und die bevorstehende Prüfung hingewiesen worden. Allgemeine Informationen zum Urheberrecht an Schulen finden sich auch auf der Home-page des Kultusministeriums.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1.:
Die Landesregierung macht den Schulleitungen keine verbindlichen Vorgaben zur Überprüfung der von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersysteme; über die Art und Weise entscheiden die Schulleiterinnen und die Schulleiter eigenverantwortlich. Wenn die Schulleiterinnen und Schulleiter selbst die in Rede stehenden Digitalisate nicht erkennen können, können sie von den Lehrkräften, die Zugriff auf die Schul-PC` s haben, eine Erklärung erbitten, dass sie keine Digitalisate auf den Schul-PC´s abgespeichert ha-ben. Der Zeitaufwand hierfür dürfte unabhängig von der Größe der Schule vertretbar sein.
Zu 2.:
Nach § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) wird die unberechtigte Verviel-fältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist bereits strafbar. Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen nach § 43 Abs. 1 NSchG die Gesamtverantwortung für die Schule. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 NSchG sorgt die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Zu 3.:
Die Landesregierung geht davon aus, dass die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Vermeidung von Gesetzesverstößen allgemein begrüßt wird und sich positiv auf das Schulklima auswirkt.
Ein Teil der Schulen ist der geforderten Unterzeichnung inzwischen nachgekommen, die übrigen Schulen wer-den noch ein mit weiteren Erläuterungen versehenes Erinnerungsschreiben erhalten. Bei Unsicherheiten oder Fragen zu der abgeforderten Erklärung hat die Niedersächsische Landesschulbehörde die Schulleiterinnen und Schulleiter dahingehend beraten, dass sich die Abfrage nur auf von der Schule genutzte Rechner und Spei-chersysteme und nicht auf private Rechner oder Speichersysteme der Lehrkräfte bezieht.
Im Übrigen besteht auch in allen anderen Bundesländern die Verpflichtung, diese Bestätigung von den Schullei-terinnen und Schulleitern einzuholen.