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10. Januar 2012

Wie soll der Ganztagsbetrieb in den niedersächsischen Schulen auf eine sichere rechtliche und finanzielle Basis gestellt werden?

Kultusminister Dr. Althusmann hat mit Schreiben an die Schulleiterinnen und Schulleiter der öf-fentlichen Schulen in Niedersachsen am 04.01.2012 mitgeteilt, dass er nach seinem am 28.11.2011 verkündeten Moratorium den Abschluss von Honorarverträgen für Ganztagsschulen wieder freigegeben hat.

Zugleich wird aus seinem Schreiben deutlich, dass Honorarverträge nur für wenige Ausnahmefäl-le zulässig sind, nämlich nur dann, wenn „die außerschulischen Fachkräfte im Rahmen ihrer Ver-träge lediglich mit einem von vornherein zeitlich und sachlich festgelegten Angebot betraut wer-den und darüber hinaus weitere Pflichten nicht übernehmen dürfen“, „nicht in die schulischen Ab-läufe integriert werden“ und auch „nicht Mitglied in schulischen Gremien“ sind.

Die meisten Aufgaben im Ganztagsbetrieb (z.B. Mittagessenbetreuung, Hausaufgabenhilfe, För-dermaßnahmen, Betreuung von Arbeitsgemeinschaften mit Anlehnung an Unterrichtsinhalte etc.) dürfen nur auf Basis von Arbeitsverträgen erledigt werden. Nach Auffassung der GEW haben auch Arbeitsgemeinschaften in Sport, Musik und Kunst immer einen Bezug zum pädagogischen Gesamtkonzept der Schulen und der Schulprogramme und können daher in der Regel nicht von Honorarkräften geleitet werden.

Da es auch künftig zu Abgrenzungsproblemen kommen kann, welche Tätigkeiten von Honorar-kräften übernommen werden können und welche auf der Basis von Arbeitsverträgen erledigt wer-den müssen, wird von Schulleiterinnen und Schulleitern gefordert, dass die Vertragsgestaltung und die Vertragsabschlüsse bei den dafür qualifizierten Fachkräften des Landes liegen sollen.

Da für reguläre Arbeitsverträge Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müs-sen, werden höhere Kosten entstehen als für Honorarverträge.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Mehrkosten werden insgesamt dadurch entstehen, dass künftig für den Ganztagsbe-trieb in der Regel Arbeitsverträge abgeschlossen werden müssen?

2. In welchem Umfang sollen die den Ganztagsschulen zur Verfügung gestellten Budgetmittel angehoben werden, damit sie auch künftig ihren Ganztagsbetrieb mindestens im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden können?

3. Aus welchen Gründen will die Landesregierung zwar die Beratung der Schulen ausbauen, die Zuständigkeit für Vertragsabschlüssen aber weiterhin bei den Schulen selbst belassen, so dass diese weiterhin das Risiko bei möglicherweise rechtswidrigen Verträgen tragen?

 

Antwort der Landesregierung:

Wie soll der Ganztagsbetrieb in den niedersächsischen Schulen auf eine sichere rechtlich und finanziel-le Basis gestellt werden?

(Kleine Anfrage der Abgeordneten Korter – GRÜNE –)

Am 04.01.2012 ging ein Schreiben an alle niedersächsischen Schulen, das die rechtliche Lage im Ganztagsbe-reich klarstellt und den niedersächsischen Schulen eine gute Perspektive auf dem Weg zu mehr Eigenverant-wortlichkeit aufzeigt, indem die Servicefunktion der Niedersächsischen Landesschulbehörde gestärkt und aus-gebaut wird.

Erfreulicherweise hat sich die Rechtsauffassung der Landesregierung über die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Verwendung von Honorarverträgen bzw. Freien Dienstleistungsverträgen in Ganztagsschulen bestätigt. Die Äußerungen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (DRV) im Kultusausschuss des Land-tages wurden offenbar fehlinterpretiert. Dem Kultusministerium wurde seitens der DRV bestätigt, dass es bei der Beurteilung dieser Verträge jeweils auf die „konkrete Betrachtung und Würdigung des Einzelfalles“ an-kommt. Von einer grundsätzlichen Rechtswidrigkeit könne aber keine Rede sein.

Desgleichen hat eine vom Kultusministerium beauftragte renommierte und bundesweit tätige Anwaltssozietät in einem fundierten Rechtsgutachten die Zulässigkeit derartiger Verträge an Ganztagsschulen bestätigt. Deshalb wurde der Abschluss der sogenannten Honorarverträge wieder freigegeben.

Die Interpretation des Schreibens vom 04.01.2012 an die Schulen durch Frau Korter, dass nun ganz überwie-gend Arbeitsverträge abgeschlossen werden müssten und die Möglichkeit der Verwendung von Honorarverträ-gen eingeschränkt sei, ist eigenwillig.

Die Ganztagsschulen können auf rechtlich sicherer und finanziell ausreichender Basis ihr Angebot fortsetzen.

Ergänzend verweise ich hinsichtlich der Fragen zu den Mehrausgaben und zur Finanzierung auf die Antworten der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 05.04.2011 – Drucksache 16/3540 (Der Staatsanwalt im Kultusministerium - Wer übernimmt die Verantwortung?). Dort wurden u. a. hierzu folgende Fragen gestellt.

27. Welche Mehrkosten werden denjenigen Schulen künftig entstehen, die außerschulische Fachkräfte bislang im Rahmen von Dienstleistungsverträgen beschäftigt haben, wenn sie diese Fachkräfte künftig im gleichen Stundenumfang im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigen?

28. In welchem Umfang wird die Landesregierung die Mittel, die sie den Ganztagsschulen für die Beschäfti-gung außerschulischer Fachkräfte zur Verfügung stellt, anheben, damit sie künftig diese Fachkräfte min-destens im bisherigen Stundenumfang im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigen können?

Die Landesregierung – Drucksache 16/3885 – hat die Fragen wie folgt beantwortet:

„Zu 27:

Bei der Mehrzahl der außerschulischen Fachkräfte an Ganztagsschulen handelt es sich um geringfügig Be-schäftigte, sodass hier gegenüber einem Dienstleistungsvertrag nur der Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung zusätzlich entstehen kann. Diese zusätzlichen Kosten können grundsätzlich innerhalb des zur Verfügung ste-henden Budgets gedeckt werden. Sofern in der Übergangszeit Probleme bestehen, können die Schulen ein er-höhtes Budget erhalten. Siehe hierzu auch die Beantwortung der Frage 25.

Zu 25:

Während der Übergangsphase der Verträge gibt es keine Einschränkungen der Ganztagsangebote.

Ob durch die Änderung von Dienstleistungsverträgen in Arbeitsverträge überhaupt ein spürbarer Mehrbedarf entsteht, wird sich aus den Einzelfallprüfungen ergeben. Hierbei kommt es auf die Höhe des bisherigen Hono-rars, die künftige Eingruppierung, die Möglichkeit pauschaler Sozialversi-cherungsbeiträge (sogenannte 400-Euro-Verträge) und eventuell das Greifen der steuerrechtlichen sogenannten Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) an. In der Mehrzahl der Fälle dürfte von Mehrkosten nicht auszugehen sein.

Sollte es in Einzelfällen aber aufgrund der Umstellung von freien Dienstleistungsverträgen auf Arbeitsverträge während einer Übergangsphase zu Problemen mit der Finanzierung des vorhandenen Ganztagsangebots kommen, erhalten die Schulen auf Antrag ein erhöhtes Budget zum Ausgleich des Mehrbedarfs.

Zu 28:

Die Landesregierung beabsichtigt, den bewährten und langjährig praktizierten Berechnungsmodus für die zu-sätzlichen Lehrerstunden zur Ganztagsbetreuung beizubehalten. Ganztagsschulen können sich die gewährten Zusatzstunden budgetieren lassen.

Die Mittel für budgetierte Lehrerstunden sind an die Bezüge der Lehrkräfte gekoppelt. Eine Abkoppelung der budgetierten Lehrerstunde von den Entgelten für Lehrkräfte würde zu einer Besserstellung der Schulen führen, die Lehrerstunden budgetieren, gegenüber Schulen, die weiterhin Lehrerstunden für den Ganztagsbetrieb ein-setzen werden.

Insofern wird auf die Ausführungen zur Berechnung der budgetierten Lehrerstunden im Vorspann hingewiesen.“

In der Landtagssitzung am 19.9.2011 – TOP 36 – ist die Anfrage mit den Antworten ausführlich erörtert worden. Diese Antworten sind weiterhin gültig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1. und 2.:

Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 3.:

Das Grundprinzip der Eigenverantwortlichen Schule wird auch in Zukunft in Niedersachsen Gültigkeit behalten. Dazu gehört, die Entscheidungen zur Auswahl des Personals der Eigenverantwortlichen Schule auch weiterhin in den Schulen zu treffen.

Die NLSchB wird die Entscheidungen der Schule auf formale und materielle Richtigkeit prüfen und den Prozess des Vertragsabschlusses eng begleiten. Die Begleitung kann bei unterschiedlichen Vertragsarten in einem un-terschiedlichen Ausmaß gestaltet werden. Sie wird zum Teil so weit gehen, dass den Schulen ein unterschrifts-reifer Vertrag vorgelegt wird.

Die Rolle der Schule als Vertragspartner wird dabei deutlich gestärkt. Die Sicherheit, rechtsfehlerfreie Verträge abgeschlossen zu haben, gibt den Schulen Freiraum, sich verstärkt den pädagogischen Aspekten der schuli-schen Arbeit zu widmen.

 

Zusätzliche Information